Beiträge

 

 

Kindergartenbeiträge

 

gültig ab 01.01.2018

 

 

 

Tägliche Betreuungszeit                          Monatlicher Elternbeitrag

  

        3 – 4 Stunden                                                      70,00 €

 

4 – 5 Stunden                                                      75,00 €

 

5 – 6 Stunden                                                      80,00 €

 

6 – 7 Stunden                                                      85,00 €

 

7 – 8 Stunden                                                      90,00 €

 

8 – 9 Stunden                                                      95,00 €

 

9 – 10 Stunden                                                 100,00 €

 

(Elternbeitrag incl. Spiel-, Getränke- und Obstgeld)

 

 

 

 Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100€ pro Kind im Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Der Beitragszuschuss wird mit einer Stichtagsregelung (an dem 3. Lebensjahr) an das Kindergartenjahr gekoppelt. Die Kosten für das Mittagessen tragen die Eltern. Eine Betragsermäßigung aus sozialen Gründen kann auf Antrag gewährt werde. In besonderen Fällen übernimmt das Jugendamt teilweise die Kosten für das Mittagessen. Antragsformulare hierzu hält die Leitung der Einrichtung bereit.

 

 

Ermäßigung:

 

Das 2. Kind und jedes weitere erhält eine Kürzung des monatlichen Beitrags in Höhe von 30,00 €.

 

Vorschulkinder sind im letzten Kindergartenjahr beitragsfrei gemäß

 

Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG:

 

 

> Zusätzliche staatliche Leistungen
> (1) 1Der Staat unterstützt die Träger der Kindertageseinrichtungen bei der Verbesserung der Qualität. 2Hierzu wird der Basiswert bei Bemessung der staatlichen Förderung für Kindertageseinrichtungen an die Gemeinden und Landkreise (Art. 18 Abs. 2 und 3) um einen staatlichen Qualitätsbonus erhöht (Basiswert plus). 3Der Qualitätsbonus wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium angepasst und bekannt gegeben.
> (2) Für jedes Kind, welches einen in der Ausführungsverordnung geregelten Vorkurs "Deutsch lernen vor Schulbeginn" besucht, wird die staatliche Förderung zusätzlich erhöht.
> (3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat neben der Förderung nach Art. 18 Abs. 2 einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen. 2Der Zuschuss beträgt 100 Euro pro Monat und wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. 3Der Zuschuss entfällt, wenn der Schulbesuch trotz Schulpflicht verweigert wird. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die von ihnen nach diesem Gesetz geförderten Träger weiterzureichen.